Cannabis am Steuer: Grenzwert, Fahruntüchtigkeit und Fahreignung

Rechtsstand geprüft: 2. November 2026. Geltungsbereich: Deutschland. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Aufklärung und ersetzt keine medizinische Beurteilung oder Rechtsberatung im Einzelfall.

Was bedeutet ein THC-Grenzwert eigentlich? In Gesprächen über Cannabis und Straßenverkehr werden häufig drei verschiedene Fragen vermischt: Wann liegt eine Ordnungswidrigkeit vor? Wann kann eine konkrete Fahrt strafbar sein? Und wann bestehen Zweifel an der grundsätzlichen Fahreignung? Wer diese Ebenen auseinanderhält, kann Nachrichten, Behördenpost und vermeintlich einfache Faustregeln besser einordnen. Aus einer einzelnen Zahl folgt keine umfassende Aussage darüber, ob eine Person fahren darf oder sicher fahren kann.

Der folgende Überblick ordnet die Begriffe, statt eine individuelle Fahrt zu bewerten. Er hilft dabei, rechtliche Informationen kritisch zu lesen und die richtige Frage an die jeweils zuständige Fachperson zu stellen. Maßgeblich bleiben die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und die Umstände des konkreten Falls.

Dass verschiedene Erlaubnisse nicht gleichzusetzen sind, zeigt auch unser Beitrag Erlaubter Besitz ist keine Verkaufserlaubnis.

Warum ein Grenzwert keine Sicherheitsgarantie ist

Das Bundesverkehrsministerium erläutert die Einführung des gesetzlichen THC-Grenzwerts als eigenständige Regelung für den Straßenverkehr. Die entsprechenden Änderungen traten am 22. August 2024 in Kraft. Gleichzeitig verweist das Ministerium auf die Verkehrssicherheitsbotschaft, Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme zu trennen. Ein gesetzlicher Schwellenwert ist deshalb nicht als persönliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu lesen. Quelle: Bundesministerium für Verkehr.

Die Ordnungswidrigkeit: 3,5 ng/ml im Blutserum

Nach § 24a Absatz 1a StVG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt und dabei mindestens 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum hat. Die Bezugsgröße ist wichtig: Das Gesetz nennt weder einen Urinwert noch eine beliebige Blutmessung. Auch bezieht sich diese Vorschrift ausdrücklich auf Kraftfahrzeuge, nicht unterschiedslos auf jede Form der Fortbewegung. Quelle: § 24a StVG.

Für Alkohol enthält Absatz 2a eine zusätzliche, genau umschriebene Regel: Erfasst ist, wer eine Handlung nach Absatz 1a begeht und ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks antritt. Die THC-Schwelle gehört also zu diesem Tatbestand. Die verkürzte Aussage, jede denkbare Verbindung von Cannabis und Alkohol erfülle automatisch genau diese Vorschrift, gibt ihren Wortlaut nicht präzise wieder. Andere einschlägige Regeln bleiben davon zu unterscheiden. Quelle: § 24a Absatz 2a StVG.

Probezeit oder unter 21: eine eigene Vorschrift

§ 24c StVG gilt während der Probezeit oder vor dem 21. Geburtstag. Beide Voraussetzungen müssen nicht gleichzeitig vorliegen. Die Vorschrift untersagt beim Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr die Einnahme von Alkohol oder THC sowie den Fahrtantritt unter deren Wirkung. Die allgemeine 3,5-ng/ml-Regel lässt sich daher nicht als alleiniger Maßstab auf diese Personengruppe übertragen. Wer eine vereinfachte Erklärung liest, sollte besonders auf die Wörter „oder“ und „Probezeit“ achten. Quelle: § 24c StVG.

Fahruntüchtigkeit: eine andere rechtliche Frage

§ 316 StGB betrifft das Führen eines Fahrzeugs, wenn eine Person wegen Alkohol oder anderer berauschender Mittel nicht mehr fähig ist, es sicher zu führen. Auch fahrlässiges Handeln wird erfasst. Anders als § 24a StVG beschränkt sich der Wortlaut hier nicht auf Kraftfahrzeuge. Der strafrechtliche Blick richtet sich auf die Unfähigkeit zum sicheren Führen im konkreten Geschehen. Quelle: § 316 StGB.

Eine Prüfung dieser Strafvorschrift wird nicht durch den Hinweis ersetzt, der ordnungswidrigkeitenrechtliche THC-Grenzwert sei unterschritten. Umgekehrt beantwortet ein Messwert allein nicht sämtliche Fragen einer strafrechtlichen Bewertung. „Unter dem Grenzwert“ und „fahrtüchtig“ sind deshalb keine austauschbaren Begriffe. Einzelfälle lassen sich nicht zuverlässig anhand eines Schlagworts aus einer Überschrift entscheiden.

Fahreignung und MPU: kein Automatismus nach jedem Test

Von der einzelnen Fahrt zu unterscheiden ist die längerfristige Fahreignung. § 13a FeV regelt, wann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung cannabisbezogener Eignungszweifel Gutachten anordnet. Begründen Tatsachen die Annahme einer Cannabisabhängigkeit, sieht die Vorschrift ein ärztliches Gutachten vor. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung, kurz MPU, ist eine andere Form der Begutachtung. Quelle: § 13a FeV.

Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist unter anderem bei Tatsachen vorgesehen, die Cannabismissbrauch annehmen lassen, oder bei wiederholten Verkehrsverstößen unter Cannabiseinfluss. Weitere Fälle betreffen eine frühere Entziehung aus bestimmten dort genannten Gründen sowie die Klärung, ob Missbrauch oder Abhängigkeit nicht mehr besteht. Für die Wiederholungsregel bleiben Verstöße außer Betracht, die ausschließlich § 24c StVG betreffen. „Jeder positive Test führt automatisch zur MPU“ ist somit keine zutreffende Zusammenfassung. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen, nicht das Schlagwort „positiv“. Quelle: § 13a FeV.

Verschriebene Arzneimittel: begrenzte Ausnahmen

§ 24a Absatz 4 nimmt seine Absätze 1a, 2 Satz 1 und 2a aus, wenn die betreffende Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels stammt. § 24c Absatz 3 enthält für THC eine entsprechende Ausnahme von Absatz 1. § 24a Absatz 4 StVG; § 24c Absatz 3 StVG.

Eine Verschreibung ist damit keine allgemeine Fahrerlaubnis unter Medikamenteneinfluss. Insbesondere ersetzt sie nicht die Frage nach dem sicheren Führen gemäß § 316 StGB. Medizinische Behandlung, konkrete Fahrtüchtigkeit und behördliche Eignungsprüfung bleiben unterschiedliche Themen.

Vier Fragen für einen sorgfältigen Faktencheck

  • Geht es um einen Messwert, eine konkrete Fahrt oder die grundsätzliche Fahreignung?
  • Welche Vorschrift und welcher Absatz werden tatsächlich genannt?
  • Sind Altersgrenze, Probezeit, Fahrzeugart und Messgröße sauber unterschieden?
  • Wird eine eng begrenzte Ausnahme fälschlich als allgemeine Erlaubnis dargestellt?

Auch bei Reisen lohnt diese Trennung rechtlicher Bereiche: Besitzregeln sind keine Reiseerlaubnis. Dieser Überblick liefert bewusst keine Wartezeiten oder Berechnungen zur Fahrt nach Cannabiskonsum.

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